Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen allein aufgrund der nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
2. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen für alle zukünftigen Geschäftsvorgänge und unabhängig davon, ob die Bestellung schriftlich, mündlich, fernmündlich, per eMail oder über andere elektronische Kommunikationswege erfolgt.
3. Andere Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. In gleicher Weise bedürfen alle uns gegenüber im Rahmen der Abwicklung der Verkaufsverträge oder nach Maßgabe dieser Bedingungen abzugebenden Erklärungen der Schriftform. Eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder anderer vereinbarter Formvorschriften ist nur im Einzelfall und nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung möglich. Auch eine davon abweichende tatsächliche Übung führt nicht zur Aufhebung der Formvorschriften.
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Mengenstaffeln gelten nur bei Abnahme der jeweils angegebenen Staffelmenge pro Artikelnummer oder bei darüber hinaus reichender Abnahme pro Auftrag (Rechnung). Erstbelieferungen erfolgen grundsätzlich per Vorkasse. Eine Zusammenrechnung mehrerer Aufträge findet nicht statt. Ein Zwischenverkauf bleibt, soweit anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, vorbehalten.
2. An uns erteilte Aufträge und Bestellungen ist der Käufer auch ohne, daß wir diese ausdrücklich bestätigt haben, gebunden. Eine Änderung ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung möglich.
Die Preisangaben in unseren Verkaufsunterlagen verstehen sich ab unserem Lager. Der Verkauf erfolgt ausschließlich auf Grundlage der am Lieferungstag geltenden Preisliste. Die Preise für alle Lieferungen und Leistungen verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen ./. 2% Skonto beziehungsweise innerhalb 30 Tagen netto Kasse zahlbar. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung gewähren wir 3% Skonto. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Zahlungen sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Anweisung ausschließlich an uns direkt zu leisten. Unsere Mitarbeiter, insbesondere auch unsere Außendienstmitarbeiter (Handelsvertreter und Reisende) sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie hierzu durch uns schriftlich ermächtigt worden sind.
3. Schecks und Wechsel werden nur nach unserem freien Belieben und in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten sind vom Käufer zu tragen und werden gesondert erhoben.
4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, ab diesem Termin Verzugszinsen nach Maßgabe des § 288 BGB zu berechnen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für jede Mahnung Kostenersatz in Höhe von 5,00 € zu erheben. Die Geltendmachung höherer Mahnkosten und / oder höherer Zinsen bleibt vorbehalten.
5. Hat der Käufer eine Zahlung nicht termingerecht geleistet oder seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu achten sind, so werden alle unsere Forderungen gegenüber dem Käufer unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeiten und ohne daß es einer besonderen Ankündigung bedürfte sofort fällig. Darüber hinaus können wir in diesem Fall von allen noch laufenden Verträgen mit dem Käufer nach unserer freien Wahl und insbesondere ohne besondere Fristsetzung ganz oder teilweise zurücktreten. Wir sind ferner berechtigt, auch ohne unseren Rücktritt vom Vertrag Herausgabe der bereits gelieferten Ware zu verlangen und Schadensersatz zu beanspruchen.
6. Befindet sich der Käufer mit der Annahme der Ware oder auch einer Teillieferung oder der Zahlung im Verzug, so sind wir berechtigt, die Ausführung des Vertrages unbeschadet seiner Rechtsgültigkeit bis zur Beseitigung dieser Umstände zu verweigern, es sei denn, daß die Zahlung in anderer uns genehmer Weise sichergestellt worden ist.
7. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden im Hinblick auf von uns zu vertretende und von uns ausdrücklich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Mängel unserer Lieferung geltend gemacht. In diesem Falle ist die Geltendmachung der Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zulässig, wenn wir den Teil des Entgeltes erhalten haben, der dem Wert unserer Leistung nach Abzug des mangelhaften Teiles entspricht.
1. Alle unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager oder ab Fabrik. Verpackungskosten und Versandspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Wiederverwendbare Verpackungen werden, wenn eine Rückgabe ausdrücklich vereinbart wurde, nur in einwandfreiem Zustand per Franko-Rücksendung mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.
2. Die gekaufte Ware reist in jedem Falle – auch bei Verwendung unserer eigenen Transportmittel auf Gefahr des Käufers. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers. Gelangt die Ware auf Wunsch des Käufers nicht zur Auslieferung oder gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Unterganges oder der Wertminderung mit der Einlagerung der Ware auf den Käufer über. Die durch die Einlagerung entstehenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Käufers.
3. Die gegebenenfalls vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Lager oder unsere Fabrik bis zum Ablauf derselben verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einwirkungsbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert und benutzt werden kann.
6. Probe- und Auswahlsendungen sind, sofern nicht eine längere Frist ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen, vom Ausgabetag gerechnet, kostenfrei an uns zurück zusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht termingerecht, so gilt die Ware als vollständig übernommen und es erfolgt entsprechende Berechnung.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Erfüllung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
2. Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum verbliebene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. An die Stelle dieser Ware tritt im Augenblick ihrer Lieferung an einen Abnehmer der Kaufpreisanspruch unseres Käufers an seinen Abnehmer, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer schon jetzt an uns abgetreten wird. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Kaufpreisforderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Die eingehenden Beträge sind vom Käufer getrennt von anderen Verkaufserlösen als für unsere Rechnung treuhänderisch vereinnahmt zu behandeln und bei Fälligkeit unserer Kaufpreisforderung von dem Käufer an uns abzuführen.
3. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung der Waren in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, werden uns die so entstehenden Forderungen des Kunden in der Höhe abgetreten, als die von uns gelieferten Waren Gegenstände der Veräußerung an den Dritten sind.
5. Bei laufender Rechnung gelten der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Ein Saldoanerkenntnis des Käufers ist keine Erfüllung seiner Zahlungspflicht; unser Eigentumsvorbehalt wird dadurch nicht hinfällig.
6. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen soweit freigegeben, als deren Wert im Einzelfall die gesamten offenstehenden Forderungen unseres Hauses um 20 % übersteigt.
7. Werden uns nach dem Vertragsabschluß mit dem Käufer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, oder kommt dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Leistungsverzug, sind wir berechtigt, sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu verlangen. Dieses Verlangen kann von uns auch ohne unseren Rücktritt vom Kaufvertrag gestellt werden.
8. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, Auskunft über etwaige Weiterlieferung unserer Ware und die Abnehmer zu erteilen und die Abtretungen den Abnehmern offenzulegen.
9. Soll die von uns gelieferte Eigentumsvorbehaltsware von dritter Seite gepfändet werden, so hat uns der Käufer erstens unverzüglich davon zu verständigen und zweitens den Vollstreckungsbeamten sowie den Pfändungsgläubiger auf unser Vorbehaltseigentum unmißverständlich hinzuweisen. Dieselben Pflichten hat der Käufer bei der etwaigen Pfändung von Ansprüchen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware.
10. Übereignungen und/oder Verpfändungen unserer Ware an Dritte sind unzulässig und verpflichten den Käufer zum Schadenersatz uns gegenüber.
1. Alle Maßangaben verstehen sich sowohl für die Standardgrößen wie auch für Sondergrößen unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen von +/- 5 %. Farbabweichungen bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Ebenso gelten Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% des Liefervolumens nicht als Mangel, unabhängig davon, ob es sich um eine Spezialanfertigung oder Sortimentsware handelt.
2. Die bei normalem Gebrauch erfolgende Abnutzung, wie sie insbesondere bei aus Leder hergestellten Produkten eintritt, stellt ebenso wie der darauf beruhende Oberflächenabrieb oder das Abfärben keinen Mangel dar.
3. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung unserer Ware sind spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware vom Käufer uns gegenüber schriftlich zu erheben. Spätere Reklamationen sind bedeutungslos und können von uns nicht berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich nachweisbar um verdeckte Mängel. Diese sind jedoch spätestens innerhalb von 45 Tagen anzuzeigen.
4. Bei uns angezeigten tatsächlichen Qualitätsmängeln der von uns gelieferten gebrauchten oder ungebrauchten Waren sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 4 sind Ansprüche des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen; insoweit gilt Abschnitt IX dieser Bedingungen entsprechend.
5. Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir auch eine zweite uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzgl. eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Dasselbe Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware auf alle Fälle zunächst in Empfang zu nehmen und unsere schriftliche Bereitschaftserklärung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung abzuwarten.
7. Die Lieferung von Ware II. Wahl und von Partieware erfolgt grundsätzlich unter Ausschluß jeder Mängelhaftung, soweit nicht Mängel arglistig verschwiegen wurden.
8. Die Rücksendung von beanstandeter Ware hat ausnahmslos erst nach unserer vom Käufer vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung, und zwar franko zu erfolgen.
9. Die Gutschrift der von uns zurückgenommenen Ware erfolgt grundsätzlich zu dem Preis, zu dem die Ware an den Kunden geliefert und berechnet wurde.
10. Nicht sach- oder fachgemäße Verarbeitung, Lagerung oder Verwendung unserer Ware durch den Käufer entbindet uns von jeglicher Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Sofern wir eine Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Angaben eines Käufers herstellen, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, daß durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die uns aus der Geltendmachung solcher Rechte entstehen, hat uns der Käufer schadlos zu halten.
IX Haftungsausschluß
1. Wir haften nicht auf Ersatz für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund die Haftung hergeleitet wird (Verzug, Unmöglichkeit, Schlechtleistung, unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß).
2. Weiterhin schließen wir die Haftung hinsichtlich der Tätigkeit unserer Erfüllungsgehilfen für jegliches Verschulden aus.
3. Im Übrigen ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
1. Erfüllungsort für die Zahlung ist in 36179 Bebra.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist in 36179 Berba.
3. Gerichtsstand ist Bah Hersfeld bzw., bei sachlicher Zuständigkeit, Kassel.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen bzw. des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
36179 Bebra, den 01. Oktober 2022